Schnaps brennen für den Eigenbedarf


Viele Hobbybrenner und Fans von selbst gebrannten Spirituosen sind der Meinung, dass man privat, also in seinen eigenen vier Wänden Schnaps bis zu einer gewissen Menge für den Eigenbedarf selbst brennen darf.

Doch stimmt das? Darf man in Deutschland legal Schnaps für den Eigenbedarf brennen? Was sagt das Gesetz dazu?

Bis zum 31. Dezember 2017 galt in Deutschland das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG). Dieses alte Gesetz aus dem Jahre 1919 sah unter anderem vor, dass in Kleindestilliergeräten mit weniger als 500 Milliliter Fassungsvermögen legal und ohne behördliche Erlaubnis Schnaps, quasi für den Eigenbedarf, gebrannt werden durfte.

Dieses Gesetz wurde allerdings am 1. Januar 2018 z vom EU-konformen Alkoholsteuergesetz (AlkStG) abgelöst. Dieses Gesetz schreibt vor, dass Alkoholgewinnung durch Destillation in Deutschland nur noch in so genannten Verschluss- oder Abfindungsbrennereien erlaubt ist. Die bisherige Ausnahme zur Nutzung von Kleindestilliergeräten mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern zur privaten Alkoholgewinnung wurde damit abgeschafft.

Die private Gewinnung und Reinigung von Alkohol durch Destillation ist in Deutschland daher unzulässig.

Quelle: Zoll online

Daraus ergibt sich: Schnaps brennen in Kleinstmengen für den Eigenbedarf, wie dies vor dem 1. Januar 2018 in Deutschland noch möglich war, ist verboten! Die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Minibrennereien dürfen zwar behalten, es darf aber kein Alkohol mehr darin gebrannt werden. Wer es dennoch tut, begeht gleich zwei Straftaten: Zum einen begeht er Steuerhinterziehung, zum anderen macht er sich des Brennens ohne Brennerlaubnis bzw. der illegalen Alkoholdestillation schuldig.

Die Destillation von Wasser, Hydrolaten, ätherischen Öle, Aromen, Düften, Parfums, Treibstoffen, Lebensmitteln, zu alchemistischen Experimenten, usw. ist dagegen weiterhin ohne Probleme möglich.

Schnaps brennen für Privatpersonen – Das ist noch möglich

Wer als Privatperson weiterhin Schnaps brennen möchte, der muss dies in einer sogenannten Abfindungsbrennerei tun. Dafür muss beim Hauptzollamt eine Brennerlaubnis beantragt werden. Diese erlaubt dann, pro Betriebsjahr (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) bis zu 50 Liter reinen Alkohol (ca. 200 0,75l Flaschen Schnaps mit 40Vol.% Alkohol) zu brennen.

Eine solche Brennerlaubnis wird allerdings nur erteilt, wenn der Antragssteller eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachweisen kann, d.h. er muss u.a. nachweisen, dass er genügend Obst und/oder andere Stoffe hat, die er vergären und destillieren kann, damit die 50 Liter Alkohol auch vermutlich ausgeschöpft werden. Einen solchen Nachweis können in der Regel nur Obstbauern erbringen, da nur sie die ausreichende Menge an Grundstoffen besitzen. Außerdem gibt es für Abfindungsbrennereien regionale Kontingente. Dies betrifft vor allem die Obstanbaugebiete im süddeutschen und südwestdeutschen Raum. Sind diese Kontingente erschöpft, werden keine weiteren Erlaubnisse mehr ausgestellt.

Erhält jemand eine Brennerlaubnis, so geht damit nicht nur das Recht des Brennens, sondern auch die Pflicht, die entsprechende Alkoholsteuer an den Staat zu entrichten. Alternativ kann er den Alkohol auch gegen ein Übernahmegeld an die zuständige Bundesmonopolverwaltung ab.

Größere Minidestillen zur Herstellung von ätherischen Ölen usw. möglich

Mit dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG) fällt jedoch auch die Beschränkung auf ein Fassungsvermögen von 500ml der Minibrennereien weg. Waren bisher alle Destillen mit einem Brennvolumen von mehr als 500ml meldepflichtig, so gilt diese Meldefreiheit jetzt für Geräte mit einem Fassungsvermögen von bis zu 2 Litern. D.h.: Alle Minibrennereien mit einem Volumen von maximal 2 Litern sind meldefrei.

Geräten mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Litern ist beim zuständigen Hauptzollamt entsprechend anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss innerhalb von drei Werktagen nach Empfang des Geräts erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Abgebenden
  2. Art und Raumgehalt des Gerätes
  3. Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät dienen soll

Das zuständige Hauptzollamt kann ggf. für den Gebrauch dieser Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen.

Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol durch Destillation geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als zwei Litern abgibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt ebenfalls anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe des Geräts zu erfolgen. Die Anzeige muss den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes enthalten.

Quelle: Zoll online

Autor

  • Jürgen ist gelernter Koch und staatlich geprüfter Hotelbetriebswirt. Er war u.a. als Küchenchef in einem Hotel einer großen, internationalen Hotelkette tätig. Jürgen hat, neben seinem zweijährigen Besuch der Hotelfachschule Garmisch-Partenkirchen mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Hotelbetriebswirt, diverse Aus- und Weiterbildungen im Bereich Gastronomie absolviert. Dazu zählen u.a. die Ausbildereignungsprüfung sowie eine 3-tägige Schulung in der weltberühmten Ecole Lenôtre in Paris zum "Expert Production Novotel"
    Jürgen ist seit über 20 Jahren im Onlinebereich tätig. Seine Leidenschaft gilt nach wie vor den Bereichen Essen und Trinken, wo er sich besonders für traditionelle, unverfälschte Lebensmittel und Getränke, deren Herstellung und natürlich deren Genuss interessiert.
    Jürgen ist u.a. Träger des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung und Anerkannter Berater für Deutschen Wein.